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Newsletter von Tacheles-Sozialhilfe am 5. Dezember

# Anhang der Rundmail des Aktionsbündnis Sozialproteste (ABSP) am 13. Dezember 2007 #

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit meinem heutigen Newsletter möchte ich Euch auf verschiedene gesetzliche Änderungen
aufmerksam machen.

1. Geplante Änderung der ALG II-VO
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Das Arbeits- und Sozialministerium (BMAS) plant zum 1.1.08 eine Änderung der ALG II –VO im
SGB II. Die entfaltet einige Relevanz.

Einem Schreiben des BMAS zu den beabsichtigten Neufassung der ALG II – VO sind die
wesentlichen Punkte zu entnehmen:

•	Anrechnung des geldwerten Vorteils durch Essens bei Krankenhausaufenthalt,
Kur oder Reha
•	Bei Selbstständigen nicht mehr Einkommensermittlung nach dem EstG, sondern
nur noch Absetzung von tatsächlichen notwendigen Ausgaben, sowie Berücksichtigung
von Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor dem SGB II-Antrag.
•	Bei wechselnden Einkünften soll eine Durchschnittseinkommensberechnung zulässig
werden
•	Absetzbetrag für Verpflegung bei auswärtiger Erwerbstätigkeit von mehr
als 12 Std.
•	Nichtanrechnung von Zuwendungen der Wohlfahrtspflege wie Lebensmittel- oder
Möbelspenden
•	Pauschale Bereinigung von Ausbildungsförderungsgeldern um ausbildungsbedingten
Bedarf

Dazu eine Kurzposition: es bestehen einige Zweifel an der Zulässigkeit der neuen ALG II-VO.
§ 13 Nr. 1 SGB II regelt, das in der ALG II- Vo nur geregelt werden darf, welche Einnahmen
„nicht als Einkommen“ zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Anrechnung des
Krankenhausessens wollen sie aber regeln, welche Einkünfte anzurechnen sind. Dies ist m.E.
rechtswidrig.

Zudem finde ich die beabsichtigte Änderung beim  Krankenhausessen eine ziemliche Frechheit,
die Rechtsprechung hat in den letzten Monaten ziemlich eindeutig klargestellt, das sie die
Anrechnung für rechtswidrig hält, der Bundespetitionsausschuss auch, jetzt will der
Gesetzgeber gegen die Rechtssprechung, den Petitionsausschuss und die vielfältigen
Initiativen der Wohlfahrtsverbände und Betroffenenorganisationen Fakten schaffen.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, das vor kurzem ein Gericht sehr umfassend
erarbeitet hat, das die Anrechnung des Krankenhausessens nach der Sachbezugsverordnung auf
keinen Fall Rechtens ist und damit auch die Barbetragsregelung im SGB XII (Kürzung der
Regelleistung um den geldwerten Vorteil durch das  Krankenhausessens nach der SachbezugsVO)
ggf. ins Wanken kommen könnte.

Weiterhin werden die Änderungen bei den Selbstständigen gravierende Folgen nach sich
ziehen: die aufstockenden Selbstständigen können sich vorher/hinterher mit der ARGE über
die Notwendigkeit der Anschaffung eines jeden Kugelschreibers streiten, über
Autoreparaturen, jede Tintenpatrone oder auch darüber warum die alte Bohrmaschine für
Handwerker nach 15 Jahren den Geist aufgibt und deswegen die Anschaffung einer neuen
notwendig ist. Zudem dürften erhebliche rechtliche Zweifel bestehen die Einkünfte der
letzten sechs Monate vor der Leistungsbeantragung mit anzurechnen. Weiterhin wird nach dem
BMAS - Brief wiederum geregelt welche Einkünfte anzurechnen sin und nicht welche nicht (s.
§ 13 Nr. 1 SGB II). Auch hier ist m.E. deutlich die Grenze des rechtlich Zulässigen
überschritten.

Das Schreiben ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/
media/files/Arbeitsmaterialien/Schreiben_BMAS_13-Nov-2007_ALG_II_VO.pdf

2. Verschiedene gesetzliche Änderungen
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In meinen Downloadbereich habe ich verschiedene gesetzliche Änderungen eingefügt:  So:
Dritte SGB II-Änderungsgesetz (dazu wieviel Geld der Bund den Ländern und Kommunen bei den
Unterkunftskosten erstattet) Entwurf des vierten SGB II-Änderungsgesetz (zu 58'er Regelung)
, der aber wieder zurückgezogen wurde und der Neufassung des Gesetzes über den
Unterhaltsvorschuss. Das Material findet ihr unter http://www.harald-thome.de/download.html
und dann unter dem Punkt >> Sonstige wichtige Dinge:


3. Fortbildung >> Aufrechnung, Einbehaltung und Rückfordern im SGB II" am 6./7. Dez. 07  (
Anmeldung einschließlich heute noch möglich)
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Bei dieser Fortbildung sind noch 10 Plätze frei. Diese Fortbildung ist konzeptioniert für
Rechtsanwender die sich parteiisch und konsequent gegen das vielfache rechtswidrige
Handling der ARGEn zur Wehr setzen wollen.

Aus dem Ausschreibungstext:
Bundesweit wird bei ALG II - Leistungsbeziehern das Existenzminimum systematisch
unterschritten. Vielmals haben die Betroffenen 50, 60 oder mehr EUR monatlich zu wenig. Es
wird aufgerechnet, eingehalten, zurückgefordert, Teile der Unterkunfts- und Heizkosten
werden nicht übernommen, nicht zur Verfügung stehende Gelder als Einkommen angerechnet und
vorgeblich und tatsächlich überzahlte Gelder fast immer ohne Vertrauensschutzprüfung
zurückgefordert und aufgerechnet. In der Fortbildung wird dieser Themenkomplex
systematisch bearbeitet. Es wird herausgearbeitet was recht- und unrechtmäßig ist und wie
eine Gegenwehr aussehen kann. Es wird dabei auch Kleingruppenarbeit geben, in denen das
Gelernte praktisch angewandt werden kann.

In der Fortbildung wird insbesondere durchgearbeitet:

• Regelleistung als unterstes Existenzminimum, die Bedeutung von § 51 SGB I für das SGB II

• Zur Darlehensgewährung bei Kautionen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Wohnraumsicherung (§ 23 Abs.
5 SGB II), Eingliederungsleistungen + SWL- Leistungen (§ 16 Abs. 2 S. 1 + 2 SGB II …) und
das diese nicht im Leistungsbezug aufgerechnet werden dürfen

• Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II)
o Wie werden die 10 % ermittelt, in welcher Höhe darf aufgerechnet werden, wann steht der
behördliche Anspruch den Zielen des SGB II entgegen und wann ist dieser ggf. zu erlassen (
§ 44 SGB II)

• Unter welchen Vorrausetzungen ist eine Aufrechnung nach § 43 SGB II überhaupt zulässig

• Aufrechung von Sozialamtsansprüchen über den § 65e SGB II

• Wie lassen sich Aufrechnungsvereinbarungen „angreifen“, wann verliert diese mit Wirkung
für die Zukunft und wann für die Vergangenheit ihre Wirksamkeit, bzw. muss die Behörde das
zu unrecht aufgerechnete Geld nachzahlen

• Es werden zudem eine Vielzahl sonstiger wichtiger Themen besprochen werden, wie
Anrechnung von nicht vorhandenen Einkünften, Fortwirken eines Antrages, aufschiebende
Wirkung von Widersprüchen …

• Weiterer Teil wird der Bereich Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 44,
45 und 48 SGB X sein. Insbesondere die Frage wann darf sie Behörde aufgrund des
„Vertrauensschutz“ nach § 45 Abs. 2 SGB X und nicht mehr zurücknehmen

Hintergrund und Anmeldeunterlagen findet Ihr hier Vertiefungsmodul 2: http://www.harald-thome.de/tagesseminare_2007.html

In allen Fortbildungen sind noch Plätze frei, alle Fortbildungen kosten 160 EUR, mit
Bildungscheck 80 EUR.


4. Fortbildungen von mir im Jan. + Feb. 08
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Für den 14./15. Jan. und 13./14. Feb. 08. biete ich in Wuppertal wieder meinen Klassiker
„SGB II – Grundlagenseminar Grundlagen, Leistungen und Berechnung & Rechtsdurchsetzung“ an.

Ausschreibung und Anmeldeunterlagen: http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html


5. Seminarplanung 2008
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Jetzt beginnt die Seminarplanungen für das Jahr 2008. Es empfiehlt sich daher, wenn Ihr/
Sie meine Kompetenz für eine Fortbildung wünscht, dies jetzt an die jeweiligen
Verantwortlichen in Eurer Einrichtung/Träger/Verband weiterzuleiten.

Für 2008 empfehle ich nach derzeitigem Stand folgende Themen:

- Grundlagenseminar SGB II / (2 Tage)
- Einbehaltung, Aufrechnung im SGB II / (1 Tag, ggf. 2 Tage)
- Neues im SGB II / Rechtsprechung / (1 Tag)
- Unterkunftskosten, Heizkosten im SGB II / (1 Tag)
- Arbeitspflicht, Eingliederungsvereinbarung, Eingliederungsleistungen und Sanktionen / (
1Tag)
- Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere und allein Erziehende / (1 Tag)
- Aufhebung von Verwaltungsakten, Rückforderung und Aufrechnung / (1 Tag, ggf. 2 Tage)

Ich bin nicht an diese Themen gebunden, es ist unproblematisch andere Themen oder
Akzentuierungen vorzunehmen. Solche Fortbildungen führe ich gerne auch als Inhouse
Veranstaltung, auch bei Bildungsträgern in der ganzen BRD durch.

So das war’s für heute.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal

Tel: 0202 – 29 51 890
www.harald-thome.de



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